(Bundesgerichtshof, III ZR 81/96)

Wer sich durch die Vermittlung eines Maklers ein Haus kauft, muß unter Umständen keine Maklerprovision zahlen. Die Provision kann sogar zurückverlangt werden, wenn der Kaufvertrag nicht ausführbar ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein Makler ein Hausgrundstück vermittelt, bei dem die Zwangsversteigerung drohte. Die Belastungen des Grundstücks überstiegen den Kaufpreis. Der Kauf scheiterte, da es dem Verkäufer nicht gelang, das Grundstück schuldenfrei zu übergeben.

Laut Bundesgerichtshof ist die Maklerprovision im Normalfall auch dann zu bezahlen, wenn eine Vertragspartei die Pflichten des Kaufvertrags nicht erfüllt. In dem verhandelten Fall sei das Risiko jedoch offensichtlich gewesen, daß der Kauf fehlschlagen könnte. Das Gericht entschied daher, daß eine Maklerprovision nur im Falle einer erfolgreichen Abwicklung zu zahlen sei.

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