OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.1999, Az. 15 U 30/99

Im vorliegenden Fall machte eine Maklerfirma Provisionszahlungen gegen den Erwerber eines Grundstücks geltend. Eingewandt wurde durch den Erwerber, eine Provisionsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Das Gericht ließ diesen Einwand jedoch nicht gelten. Denn nach gefestigter Rechtsprechung kommt ein Nachweis-Maklervertrag auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einer Provisionspflicht zustande, wenn ein Maklerkunde Dienste eines Maklers entgegen nimmt und weiß oder wissen muss, dass der Makler hierfür von ihm eine Vergütung verlangt, falls es zum Hauptvertragsabschluß kommt.

Der Erwerber wandte weiter ein, das Objekt bereits zuvor schon gekannt zu haben. Im vorliegenden Fall kam es hierauf nicht an, weil der Kunde dies nicht beweisen konnte. Beweispflichtig für eine Vorkenntnis ist jedoch der Maklerkunde.

Selbst wenn aber die Vorkenntnis vorgelegen habe, könne der Kunde durch die Maklertätigkeit zusätzliche Kenntnisse erlangen, die als wesentliche Maklerleistung gewertet werden und eine selbständige Nachweisprovision rechtfertigen können. Vorliegend sei jedenfalls durch die Tätigkeit des Maklers der Name und die Anschrift des Verkäufers und im Rahmen der Besichtigungstermine nähere Kenntnisse über die genauere Beschaffenheit des Mietobjekts bekannt geworden. Nur aufgrund dieser Informationen habe der Maklerkunde die Möglichkeit gehabt, Vertragsvereinbarungen zu führen.

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