BGH-Urteil vom 25.09.2003, Aktenzeichen VII ZR 357/02
Ein Bauträger verklagt einen Unternehmer auf Schadensersatz wegen Mietminderungen aufgrund von Feuchtigkeitsschäden, die mangelverursacht sind. Der Bauträger seinerseits war von einer Erwerberin erfolgreich auf Mietausfall verklagt worden. Darüber hinaus sind aus diesem Verfahren mit dem Erwerber auch erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten entstanden. Gegen die Geltendmachung dieser Ansprüche wendet der Unternehmer Verjährung ein.
Der BGH gibt ihm Recht, da für die geltend gemachten Ansprüche die kurze Verjährung von fünf Jahren gilt, da es sich bei Mietausfällen und den zugehörigen Prozesskosten um enge Mangelfolgeschäden handelt. Lediglich entfernte Mangelfolgeschäden unterliegen der 30 jährigen Verjährung (nur nach alter Fassung des BGB bis zum 31.12.2001).
Praxistipp: Bei Sachlagen wie der entschiedenen ist darauf zu achten, zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung im Verfahren Mieter – Bauträger den Streit dem Unternehmer zu verkünden. Nach der seit 01.01.2002 geltenden Rechtslage unterliegt im übrigen ohnehin jeder auf einem Bauwerksmangel gestützter Anspruch der fünfjährigen Verjährung.