OLG Oldenburg, Urteil vom 17.04.2008 – 8 U 2/08

Der Auftraggeber hatte den Auftragnehmer mit der Erbringung verschiedener Werkleistungen beauftragt. Die Leistungen wiesen diverse Mängel auf. Aufgrund dessen verklagte der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Mängelbeseitigung.

Nach einem Jahr beauftragte der Auftraggeber einen Architekten mit der Planung und Ausschreibung der Mängelbeseitigungsarbeit. Nach Ablauf von weiteren zwei Jahren waren die Mängel beseitigt und der Auf-traggeber hat die Kosten hierfür mit dem Vorschuss gezahlt.

Der Auftragnehmer machte gegen den Auftraggeber gerichtlich die Rückzahlung des geleisteten Vorschus-ses geltend. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht führte aus, dass nach Zahlung eines Vorschusses die Mängelbeseitigungsarbeiten so bald als möglich durchzuführen seien. In der Regel müssten die Mängelbeseitigungsarbeiten innerhalb eines Jahres durchgeführt werden. Eine längere Frist käme nur im Ausnahmefall unter Berücksichtigung der be-sonderen Umstände in Betracht. Im vorliegenden Fall hätten die Arbeiten innerhalb von 18 Monaten ohne weiteres fertig gestellt werden können. Die Überschreitung dieser Frist führe dazu, dass der Auftraggeber nur die Aufwendungen von dem Vorschuss in Abzug bringen könne, die er innerhalb dieser Frist geleistet habe. Dies seien im vorliegenden Fall aber nur die Zahlungen an den Architekten gewesen. Die weiteren Zahlungen zur Mängelbeseitigung könne der Auftraggeber auch dann nicht in Abzug bringen, wenn er diese zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich aufgewandt habe.

Hinweis: Häufig werden von Auftraggebern Ansprüche auf Vorschusszahlungen für die Beseitigung von Mängeln geltend gemacht. Nach einem langwierigen Prozess wird dann häufig übersehen, dass von Seiten des Auftraggebers auch die Pflicht zur Abrechnung besteht. Beseitigt der Auftraggeber die Mängel tatsäch-lich nicht oder zu spät, so kann der Auftragnehmer den gesamten nicht aufgewandten Teil der Vorschuss-zahlungen zurückverlangen. Die Geltendmachung dieses Rückforderungsanspruchs wird häufig übersehen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer einen Schadensersatzan-spruch geltend macht, da dieser Anspruch nicht der Abrechnungspflicht unterliegt.