BGH, Urteil vom 25.09.2008 – VII ZR 204/07
Ein Auftraggeber machte gegen einen Auftragnehmer Ansprüche auf Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln gel-tend. Der Auftragnehmer wurde zur Zahlung verurteilt und nahm die Zahlung vor. Der Auftraggeber begann daraufhin die Mängelbeseitigung durchzuführen. Er hatte in dem vorangegangenen Prozess keinen Antrag dahingehend gestellt, dass festgestellt wird, dass der Unternehmer auch weitergehende Kosten tragen muss, wenn der Kostenvorschuss nicht aus-reichend ist.
Tatsächlich reichte der Betrag des Kostenvorschusses nicht aus, um die Mängel zu beseitigen. Der Auftraggeber forder-te vom Auftragnehmer daher den übersteigenden Betrag. Der Auftragnehmer erhob die Einrede der Verjährung und stell-te sich auf den Standpunkt, dass die Verjährung durch die erste Klage nur in dem Umfang und der Höhe gehemmt wor-den sei, in der Kostenvorschuss geltendgemacht wurde.
Anders sah dies der BGH. Dieser gab der Klage statt. Er führte aus, dass ein Urteil, in dem festgelegt ist, dass jemand einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zu leisten habe, gleichzeitig die Feststellung enthält, dass der Unterneh-mer auch die Kosten zu tragen hat, die über den Kostenvorschuss hinausgehen. Insoweit sei die Verjährung auch für die übersteigenden Kosten gehemmt, auch wenn insoweit keine gesonderte Feststellungsklage erhoben worden sei.