BGH-Urteil vom 30.09.1999, VII ZR 206/98

Ein Bauherr hatte einen Architekten mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt. Während der Ausführung kündigte der Bauherr den Vertrag. Der Architekt rechnete die erbrachten Leistungen ab. Für die weiteren nicht erbrachten Leistungen brachte er pauschal 40% für ersparte Aufwendungen in Abzug.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil die Rechnung in sich nicht prüfbar sei. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof nicht, sondern hob das landgerichtliche Urteil auf. Denn in der Rechnung sei zu trennen zwischen den erbrachten und nicht erbrachten Leistungen. Da die erbrachten Leistungen vollständig und richtig abgerechnet waren, hätten diese auch zugesprochen werden müssen. Die Vorinstanzen hätten nur hinsichtlich der nicht prüfbar abgerechneten nicht erbrachten Leistungen die Klage abweisen dürfen. Hierbei hätte die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen werden müssen, so dass der Architekt mit einer neuen prüfbaren Rechnung erneut gegen den Bauherrn hätte vorgehen können.

Ein Pauschalabzug für ersparte Aufwendungen ist nicht zulässig. Vielmehr ist auch beim Architektenvertrag auf den konkreten Vertrag abzustellen. Welche ersparten Aufwendungen und welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen lassen muss, muss der Architekt vortragen und beziffern. Soweit er nur einen bestimmten Prozentsatz vorträge, ist dies nicht ausreichend.

Im vorliegenden Fall hatte der Architekt eine Vertragsklausel verwendet, wonach bei Kündigung für die nicht erbrachten Leistungen die ersparten Aufwendungen mit 50% in Abzug zu bringen sind. Der BGH entschied im vorliegenden Fall, dass der Architekt an diese Klausel gebunden ist, demnach sich nicht auf dessen Unwirksamkeit berufen kann, die der BGH in der Vergangenheit für derartige Klauseln festgestellt hatte. Der Architekt kann daher als Verwender der Vertragsklausel mit den 40% ersparten Aufwendungen abrechnen, jedoch nur, wenn er gleichzeitig substantiiert darlegt, dass die konkrete Ersparnis oder die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft dem entspricht oder niedriger ist.