OLG Schleswig, Urteil vom 31.07.2009, AZ: 3 U 80/08

Der Auftraggeber hatte den Auftragnehmer mit der Durchführung von Abdichtungsarbeiten eines Kellers beauftragt. Der Auftragnehmer verwendete hierzu eine Bitumenacrylatabdichtung, die in der DIN als taugliches Produkt nicht genannt wird.

Der Keller war anschließend wieder feucht.

Der Auftragnehmer führte aus, er habe die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. Der Auf-traggeber hat dies bestritten. Fraglich war vorliegend, ob ein Mangel vorlag.

Das Gericht hat vorliegend darauf hingewiesen, dass grundsätzlich bei Beauftragung eines Werkunternehmers still-schweigend vereinbart sei, dass dieser die anerkannten Regeln seines Fachs, insbesondere die DIN-Normen und die Regeln des Handwerks als Mindeststandard einhält. Herstellerempfehlungen oder Richtlinien seien hierbei nicht unbe-dingt anerkannte Regel der Technik. Wenn aber Abweichungen von Herstellervorschriften eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs nach sich zieht, läge ein Mangel vor. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen, weil der Hersteller das hier verwendete Produkt nur für Neubauten empfohlen hat, nicht jedoch für Altbauten. Aus diesem Grunde sah das Gericht die Abweichung von den Herstellervorschriften als Mangel an und hat dem Auftraggeber Recht gege-ben.