(BAG Urteil vom 21.05.2003, Az.: 10 AZR 390/02 )

Eine weitere interessante Entscheidung zum Thema Urlaubsgeld beschäftigt sich mit der Frage, wie lange solche Sonderzahlungen zum Gehalt zurück gefordert werden können. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sich die zulässige Bindungsdauer für die Rückzahlungsverpflichtung einer Sonderleistung des Arbeitgebers, nach der Höhe und Fälligkeit der jeweiligen Gratifikation richtet. Ist also eine am 30. November gewährte Sonderleistung weniger als ein Monatsgehalt, dann darf der Arbeitnehmer nicht über den 31. März des Folgejahres hinaus durch eine Rückzahlungsverpflichtung an den Betrieb gebunden werden. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer auf Auszahlung einer mit dem Gehalt verrechneten Sonderzahlung geklagt. Ihm war arbeitsvertraglich eine Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts zugesagt worden. Sie wurde in zwei Teilbeträgen jeweils zum 30. Juni und 30. November eines Jahres ausgezahlt. Außerdem wurde eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart, für den Fall das der Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Betrieb ausscheidet. Nachdem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2001 gekündigt hatte, wurden die letztjährig gezahlten Teilbeträge mit dem Märzgehalt verrechnet. Das Bundesarbeitsgericht entschied aber, dass der einbehaltene Betrag ausgezahlt werden muss. Zumal gerade Sonderleistungen schnell ausgegeben, so dass durch eine zu lange Rückzahlungsfrist ein Kündigungsentschluss des Arbeitnehmers erschwert wird. Fazit: Je höher der gezahlte Betrag ist, desto länger darf ein Arbeitnehmer an den Betrieb gebunden werden – je geringer die Gratifikation um so kürzer die zulässige Bindungswirkung.

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