Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2003, Az.: 9 AZR 174/02 .

Mit der Abgeltung von Urlaubsansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses befasst sich diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Hierbei wurde einem Arbeitnehmer durch den Insolvenzverwalter gekündigt. In solchen Fällen sind die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Urlaubsabgeltungsansprüche sind – so das Bundesarbeitsge-richt – keine Insolvenzforderungen, sondern vorweg zu befriedigende Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO. Voraussetzung für solch eine bevorzugt zu befriedigende Masseverbindlichkeit aus § 55 InsO ist nämlich, dass die Erfüllung des Anspruchs erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Diese Voraussetzung ist bei einem Urlaubsabgeltungsanspruch gegeben, denn dieser entsteht erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Somit müssen Resturlaubsansprüche und ähnliches vorrangig befriedigt werden.

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