OLG Koblenz, 5 O 725/96 Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, daß der Verkäufer einer Immobilie gegen einen Kaufinteressenten keinen Anspruch auf Schadenersatz hat, wenn dieser vom Kauf Abstand nimmt. Selbst wenn der Verkäufer anderen Kaufinteressenten abgesagt und sonstige Vermögensdispositionen im Hinblick auf den bevorstehenden Verkauf getroffen hat, ist der Kaufinteressent berechtigt, sich dem Vertragsabschluß bis zur notariellen Beurkundung zu überlegen und gegebenenfalls hiervon auch Abstand zu nehmen. Die strengen Regelungen des Gesetzes, daß ein Kaufvertrag über eine Immobilie notariell beurkundet werden muß, würden nach Auffassung der Richter umgangen werden, wenn bereits Vertragsverhandlungen den Vertragspartner wie auch immer binden würden.