OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2008, Aktenzeichen 23 U 87/07

In diesem Fall hatte der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft nach § 648 a BGB zur Verfügung gestellt. Der Bauunternehmer nahm diese Bürgschaft in Anspruch auch für Nachträge, die aufgrund der Änderungswünsche des Bauherrn erforderlich wurden. Die Bürgschaft selbst hatte jedoch ausdrücklich Bezug ge-nommen auf den Bauauftrag, unter Angabe einer bestimmten Nummer für ein bestimmtes Bauvorhaben. Das OLG Frankfurt lehnte daher die Inanspruchnahme der Bürgschaft bezüglich der Nachträge ab.

Anmerkung:

Das Problem bestand hier darin, dass sich diese Bürgschaft ausdrücklich auf den Bauvertrag bezog. Damit werden Nachträge nicht umfasst. Ansonsten würde sich eine für den Bürgen nicht mehr zu überschauende Haftung ergeben. Der Auftragnehmer muss daher darauf achten, dass dann, wenn er vom Auftraggeber Sicherheiten nach § 648 a BGB ver-langt, dieser diese auch entsprechend ausdrücklich erweitert, wenn Nachtragsaufträge erteilt werden oder sich der Auf-tragsumfang verändert.  Tut er dies nicht und ergibt sich aus dem Bürgschaftstext nicht ausdrücklich, dass sich die Bürg-schaft auch auf Nachträge bezieht, sind die Forderungen aus Nachträgen ungesichert.