1.Das Wesen der Abnahme besteht darin, daß durch die Abnahme die Übergabe des Werks an den Käufer erfolgt und dieser das Werk als im wesentlichen vertragsgerecht anerkennt. Eine Abnahme kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen, d.h. konkludent. 2.Es besteht eine Verpflichtung zur Abnahme. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, muß das Gesamtbauwerk bei vollständiger…

Der Erwerb der eigenen 4 Wände zählt in Deutschland immer noch zu einem der vorrangigen Lebensziele. Im Vordergrund steht hierbei oftmals das Interesse, selbst im eigenen Heim zu wohnen. Die Vorstellung mancher Erwerber, unmittelbar nach Erwerb ihre Wohnung selbst beziehen zu können, ist aber nicht in jedem Falle richtig, jedenfalls dann nicht, wenn die erworbene…

Ein Instrumentarium zur Sicherung der Bauunternehmen hat der Gesetzgeber mit der vor einigen Jahren erfolgten Einführung des § 648a BGB geschaffen.  Der Unternehmer kann hiernach von dem Auftraggeber eine Bürgschaft für seine voraussichtlichen Werklohnansprüche fordern. Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs, wie er sich aus dem Vertrag oder einem zusätzlichen Zusatzauftrag ergibt, verlangt…

Der Gesetzestext § 648 a BGB   (1) 1Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. 2Satz 1 gilt in demselben Umfang auch…

  Voraussetzung ist, daß der Auftraggeber Eigentümer des Grundstücks ist. Beim Bauträger besteht das Problem darin, daß meist bereits vorrangig Auflassungsvormerkungen zugunsten der Erwerber eingetragen sind, so daß die Bauhandwerkersicherungshypothek nachrangig eingetragen wird. Der Auftraggeber ist, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, auf Verlangen verpflichtet, die Bauhandwerkersicherungshypothek einzutragen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, kann per…

Kauf einer gebrauchten Immobilie Obwohl man beim Kauf einer Immobilie zunächst an einen Kauf vom Bauträger denkt, betreffen die meisten Verkäufe die gebrauchte Immobilie. Hierbei findet nicht – wie beim Kauf einer Neuimmobilie vom Bauträger -Werkvertragsrecht Anwendung, sondern Kaufvertragsrecht mit der Konsequenz, daß sich eine Reihe abweichender Rechtsfolgen ergeben. Die wesentlichste Abweichung besteht darin, daß…

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